Anspruch auf Krankengeld verloren
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der Arzt vor Beginn des Ruhestandes ausstellen, sonst verlieren Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Krankengeld.
Nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die während des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wurde, führt zu einem Anspruch auf Krankengeld. Deshalb sollten Ärzte älteren Arbeitnehmern, die unmittelbar vor
Beginn ihrer Rente stehen, im Krankheitsfall kurzfristig einen Termin geben.
Diese Auffassung bekräftigte das Bundessozialgericht in einem Urteil. Eine rückwirkende Bescheinigung des Arztes reicht danach nicht aus. Auch eine Folgebescheinigung bei andauernder Krankheit darf nicht rückwirkend
ausgestellt sein.
Im entschiedenen Fall arbeitete der Kläger bis zum 31.Mai 2003 bei einem Pflegedienst. Anschließend erhielt er Rente wegen Berufsunfähigkeit und war daher in der Krankenversicherung der Rentner versichert. Er litt
häufiger unter Wirbelsäulen-Beschwerden. Auch zum Ende seines Arbeitsverhältnisses war er bis zum 31.Mai arbeitsunfähig geschrieben.
Am Freitag, den 30. Mai, bekam er bei seinem Arzt keinen Termin mehr. Erst am darauf folgenden Montag, den 2.Juni, bekam er - rückwirkend zum 1.Juni - ein neues Attest ausgestellt.
Das war laut BSG zu spät: Ein Anspruch auf Krankengeld könne nicht mehr entstehen, weil es in der Krankenversicherung der Rentner diese Leistung nicht gebe. Hätte der Arzt das Attest im Mai ausgestellt, hätte die
Krankenkasse bis zu 78 Wochen Krankengeld zahlen müssen. (BSG;AZ: B 1 KR 8/7 R).
Südwestpresse, 12.10.07
Letzte Änderung: 21.11.2007