Ein Euro Job

19.10.2007 "Ein-Euro-Job" ist kein Arbeitsverhältnis

Ein auf Basis des § 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II beschäftigter Arbeitsuchender hat keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 26. September 2007. Der Ein-Euro-Job sei kein Arbeitsverhältnis, so die Richter, sondern öffentlich-rechtlicher Natur.
Geklagt hatte eine Arbeitsuchende, die bei einer Verbandsgemeinde befristet bis zum 31. Dezember 2005 zur Unterstützung einer Raumpflegerin beschäftigt war. Sie erhielt dafür neben ihrem Arbeitslosengeld II eine zusätzliche Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro pro Stunde. Mit ihrer Klage wollte sie die Feststellung erreichen, dass ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten bestanden habe, das über den 31. Dezember 2005 hinaus wirksam sei. Gleichzeitig verlangte sie eine Arbeitsvergütung. Ihre Begründung: Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II hätten nicht vorgelegen, sie habe keine wettbewerbsneutralen und zusätzlichen Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift erledigt. Da sie als reguläre Arbeitskraft beschäftigt worden sei, stehe ihr die übliche Bruttovergütung zu, außerdem gebe es für eine Befristung keinen sachlichen Grund. Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück, deren Klage bereits in den Vorinstanzen abgewiesen wurde.
Bundesarbeitsgericht am 26. September 2007, Az. 5 AZR 857/06
DGB-Rechsschutz GmbH

Letzte Änderung: 21.11.2007