Passivrauchen am Arbeitsplatz

19.10.2007 Keine Sperrzeit bei Kündigung wegen Passivrauchen am Arbeitsplatz

Arbeitnehmer, die sich an ihrem Arbeitsplatz nicht vor ihren rauchenden Kollegen schützen können und deren Arbeitgeber keine Abhilfe leistet, können das Beschäftigungsverhältnis lösen und haben sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das entschieden die Richter des Landessozialgerichts Hessen am 8. Mai 2007. Die Verhängung einer Sperrzeit wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund ist nicht zulässig. Im gesamten Betrieb, so der Kläger, sei mit Einverständnis des Arbeitgebers geraucht worden. Er habe sich den Gefahren des Passivrauchens nicht aussetzen wollen. Seine Intervention beim Firmenchef sei ohne Erfolg geblieben. Als er kündigte, wurde er von der Arbeitsagentur für das Arbeitslosengeld mit einer Sperrzeit belegt. Diese ist nicht rechtens, erklärten die Richter. Die gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen sind ausreichend wissenschaftlich nachgewiesen, so dass der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, an seinem "verqualmten" Arbeitsplatz auszuharren. Er habe vielmehr den im Gesetz vorgesehenen "wichtigen" Grund gehabt, sein Arbeitsverhältnis sofort zu lösen, nachdem seine Bemühungen um einen rauchfreien Arbeitsplatz gescheitert waren. Die Bundesagentur für Arbeit verzichtete auf die Einlegung der Revision, die wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zugelassen wurde.
Landessozialgericht Hessen am 8. Mai 2007, Az. L 6 AL 24/05
Quelle DGB

Letzte Änderung: 21.11.2007