Keine Sperrzeit

19.10.2007 Keine Sperrzeit bei Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis

Wer aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis wechselt und sich dabei auf einen wichtigen Grund berufen kann, darf von der Agentur für Arbeit nicht mit einer Sperrfrist belegt werden, wenn er sich nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages arbeitslos meldet. Das Bundessozialgericht sah in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2006 eine befristete Tätigkeit, die mit einer Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist, als einen solchen "wichtigen Grund" an. Das Grundgesetz garantiere die Freiheit der Berufswahl - und das umfasse auch das Recht, ohne drohenden Eintritt einer Sperrfrist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufzugeben, um ein attraktiv erscheinendes befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen.
Geklagt gegen die von der Agentur für Arbeit verhängte Sperrfrist beim Arbeitslosengeld hatte eine Arbeitnehmerin, die bis zum 31. März 2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand, dies aber durch Kündigung löste, um bis zum 31. Oktober 2001 eine befristete Tätigkeit in Tunesien aufzunehmen. Die Agentur für Arbeit hatte das bewilligte Arbeitslosengeld nicht bereits ab Antragstellung zum 1. November 2001, sondern erst zum 24. Januar 2002 ausgezahlt, weil die Arbeitnehmerin ihre Arbeitslosigkeit nach Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das Bundessozialgericht verpflichtete die Arbeitsagentur zur Zahlung des Arbeitslosengeldes ohne Sperrfrist. (Bundessozialgericht,
Az. B 11a AL 55/05 R)
Quelle DGB

Letzte Änderung: 21.11.2007