GDL-Streik: Auswirkung auf Betriebe

Rotes Signal

09.11.2007 Fernwirkung in der Industrie? Im Zeitalter der "Just in time"-Produktion kann so manches Band schnell still stehen. Wie ist die rechtliche Situation beim Produktionsstillstand?

Die Lokführergewerkschaft GDL hat beschlossen, den Güterverkehr ab Donnerstag, dem 8. Novem-ber zu bestreiken. Der Streik wurde zunächst auf 42 Stunden befristet.

Diese Streikmaßnahmen können aufgrund der eng vernetzten Liefer- und Logistikstrukturen auch Auswirkungen auf Unternehmen im Organisationsbereich der IG Metall mit sich bringen, insbesondere in der Metall- und Elektroindustrie und im Stahlbereich. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es in den nächsten Tagen zu einem Mangel an Zulieferteilen und Material kommt, der zu Produktionsausfäl-len führen kann.

Bezüglich dieser mittelbaren Arbeitskampffolgen ist zu beachten, dass sie sich aufgrund eines Ar-beitskampfes innerhalb einer anderen Branche ergeben. Bezüglich des Entgeltanspruchs, der Mit-bestimmungsrechte des Betriebsrates sowie ggf. der Zahlung von Kurzarbeitergeld ergeben sich somit andere Rechtsfolgen als bei Streiks innerhalb der gleichen Branche. Im Einzelnen ist zu beachten:

• Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber derartige Produktionsausfälle zu vertreten hat. Der Arbeitgeber trägt das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko und bleibt gemäß § 615 BGB zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet.

• Dies gilt hier auch bei einem streikbedingten Produktionsstillstand. Anders als bei Arbeits-kämpfen innerhalb einer Branche wirken sich die Streiks der Lokführer nicht auf die Pflicht der Arbeitsgebers zur Zahlung des Entgelts aus.

• Anders als bei Streiks innerhalb einer Branche gibt es hier auch keine Einschränkungen bei den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates. Der Betriebsrat hat somit in vollem Um-fang über die Möglichkeit (ob und wie) von Kurzarbeit zu entscheiden.

• Die tarifvertraglichen Ankündigungsfristen für Kurzarbeit sind einzuhalten.

• Die Regelungen des § 146 SGB III (früher § 116 AFG: mittelbar Betroffene im gleichen fachli-chen Geltungsbereich erhalten kein Kurzarbeitergeld) spielen hier keine Rolle. Durch Produk-tionsausfälle mittelbar Betroffene außerhalb der umkämpften Branche erhalten bei Kurzarbeit Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.

Quelle: IGM Vorstand, FB Tarifpolitik

Letzte Änderung: 21.11.2007