Bundesarbeitsgerichtsurteil

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21.07.2008 Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages

Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages

Eine Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages ist dreimal bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren möglich, so § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Voraussetzung einer Verlängerung ist jedoch, dass diese noch während der Vertragslaufzeit vereinbart wird und dass grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die Arbeitsbedingungen. Das Bundesarbeitsgericht entscheid jetzt, dass die Änderung eines Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Veränderung hatte. Ist dies nicht der Fall, liege der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vor. Dessen Befristung ist aber wegen des vorher bereits bestehenden Arbeitverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die zunächst für ein Jahr mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden eingestellt war. Vor Ablauf der Befristung vereinbarte sie mit dem Arbeitgeber die Verlängerung des Arbeitsvertrages um ein Jahr, allerdings mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden. Die neue Befristung ist nach dem BAG unwirksam, da die Anhebung der Stundenzahl eine Veränderung der Arbeitsbedingungen darstellt. Da die Arbeitnehmerin darauf keinen Anspruch hatte, ist die Befristung nicht wirksam - ein unbefristeter Vertrag ist zustande gekommen.
Bundesarbeitsgericht vom 16. Januar 2008, Az. 7 AZR 603/06

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Letzte Änderung: 21.07.2008