Umzug fürs Kindeswohl -wichtiger Grund

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12.08.2008 Die Herstellung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft kann ein "wichtiger Grund" für die Lösung eines Arbeitsverhältnisses sein

So entschied das Bundessozialgericht. Die Arbeitsagentur hatte eine Verkäuferin aus Heidenheim bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mit einer Sperrzeit belegt, weil diese ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, um mit ihrer 14-jährigen Tochter zu ihrem Verlobten nach NRW ziehen zu können.

Zwar stelle der Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner zwecks erstmaliger Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft für sich allein betrachtet noch keinen wichtigen Grund dar. Sei der Umzug jedoch für das Kindeswohl erforderlich, etwa um eine bessere Unterbringung oder Betreuung des Kindes zu gewährleisten, könne ein wichtiger Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bejaht werden.Für das BSG ist die gemeinsame Wohnung eine Voraussetzung für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Deshalb liege beim Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner zwecks erstmaliger Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft kein "wichtiger Grund" nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III vor. Mit dem Fokus auf das Kindeswohl erweiterte der 11a. BSG-Senat aber die bisherige Rechtsprechung des BSG, das bisher einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts nur beim Zuzug zum Vater oder zur Mutter eines gemeinsamen Kindes anerkannt hatte.
"Wichtige Gründe" einer Eigenkündigung können sein: Arbeit auf Kosten der eigenen Gesundheit; Mobbing; Aufhebungsvertrag wegen drohender (betriebsbedingter) Arbeitgeberkündigung; Fortführung einer eheähnlichen Gemeinschaft an einem anderen Wohnort; Erziehungsgemeinschaft (s. o.); Wechsel in befristete Beschäftigung.
(Bundessozialgericht, PM 32/07, Az. B 11a/7a AL 52/06 R)

Quelle:dgbrechtsschutz

Letzte Änderung: 12.08.2008