ALGII
Eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden ist auch bei Ein-Euro-Jobs zumutbar. So entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 16. Dezember 2008. Die Ein-Euro-Jobs seien keine Gegenleistung für die Grundsicherungsleistungen. Vielmehr handele es sich, so die BSG-Richter, um Eingliederungsleistungen nach dem Katalog des § 16 SGB II. Deshalb sei bei der Dauer der Inanspruchnahme des ALG II-Empfängers die Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung maßgeblich.
Es existiere keine starre Grenze für die Inanspruchnahme.
Der Kläger, der eine Ausbildung zum Ingenieur für Kunststoffe absolvierte, hatte eine angebotene Arbeitsgelegenheit als Gemeindearbeiter nicht angetreten und dies mit einem unzumutbaren zeitlichen Umfang erklärt. Daraufhin
erfolgte eine Kürzung seiner Leistungen nach dem ALG II um 30 Prozent. Die Richter entschieden, dass der dem Kläger angebotene Ein-Euro-Job den gesetzlichen Anforderungen genügt. Voraussetzung für die Absenkung des
ALG II ist aber laut BSG, dass das Arbeitsangebot hinreichend bestimmt war und der Kläger vollständig, richtig und verständlich über die Rechtsfolgen einer Ablehnung belehrt worden ist.
Bundessozialgericht am 16. Dezember 2008, Az. B 4 AS 60/07 R
dgbrechtsschutz
Letzte Änderung: 19.12.2008