Gerichtsurteil - ALG II

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19.12.2008 Kosten für mehrtägige Klassenfahrten müssen erstattet werden

Um eine soziale Ausgrenzung der Kinder von ALG-II-Empfängern zu verhindern, muss der Leistungsträger bei mehrtägigen Klassenfahrten die Kosten in voller Höhe übernehmen, so entschied das Bundessozialgericht. Das beklagte JobCenter eines Berliner Stadtteils hatte dem Kläger lediglich einen anteiligen Betrag zugestanden - mit dem Hinweis auf ein Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung, wonach die Erstattung für Fahrten innerhalb Brandenburgs auf 180 Euro und für Auslandsfahrten auf 400 Euro begrenzt seien.

Die Kasseler Richter sahen in der entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 3 SGB II keine Pauschalisierungsmöglichkeit: Es gebe hier - anders als in anderen Vorschriften des SGB II - keine Einschränkung der Höhe der Erstattung durch das Kriterium der Angemessenheit. Der Gesetzgeber habe für die Kosten von Klassenfahrten eine Privilegierung gegenüber anderen Leistungen nach SGB II und damit eine volle Erstattung vorgesehen.
Bundessozialgericht am 13. November 2008, Az. B 14 AS 36/07 R

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Letzte Änderung: 19.12.2008