Sonderzahlungen für Gewerksch.Mitglieder

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17.04.2009 BAG-Urteil: Gewerkschaft kann in Tarifverträgen vereinbaren, dass Sonderzahlungen nur für ihre Mitglieder gelten!

Das Bundesarbeitsgericht hat die so genannten einfachen Differenzierungsklauseln in Tarifverträgen für wirksam erklärt.

In solchen Klauseln vereinbaren die Gewerkschaften mit den Arbeitgebern, dass nur diejenigen Leistungen wie beispielsweise eine Sonderzahlung erhalten, die Mitglied der betreffenden Gewerkschaft sind.

Geklagt hatte eine bei der Arbeiterwohlfahrt beschäftigte Klägerin, die eine im Tarifvertrag zwischen ver.di und ihrem Arbeitgeber vereinbarte jährliche Sonderzahlung nicht erhalten hatte, weil sie nicht ver.di-Mitglied ist. In der Regelung war bestimmt, dass die reguläre tarifliche Jahressonderzahlung außer Kraft gesetzt wurde und zum Ausgleich dafür nur ver.di-Mitglieder diese Sonderzahlung in Höhe von 535 Euro im Jahr erhalten.

Ihre Klage begründete sie damit, dass sie Anspruch auf diese Sonderzahlung habe, weil in ihrem Arbeitsvertrag auf die einschlägigen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Bezug genommen werde. Das BAG wies ihre Klage ab, sie habe keinen nach dem Tarifvertrag an sich möglichen vertraglichen Anspruch auf die Sonderzahlung. Die Summe von 535 Euro jährlich überschreite auch nicht die Grenze, bei der von einem nicht mehr hinnehmbaren Druck auf Nicht-Mitglieder auszugehen ist.

In seiner Urteilsbegründung stellte das BAG auf Seiten der am Tarifabschluss Beteiligten (Gewerkschaft wie Arbeitgeber) "erhebliche, für die Erhaltung der Effektivität des Tarifvertragssystems streitende Interessen" fest: Sanierungstarifverträge, wie sie hier geschlossen wurden und für die vielfach ein erhebliches Interesse besteht, "werden häufig nur zustande kommen können, wenn mit den tariflichen Regelungen auch einer durch den Tarifvertrag im übrigen ansonsten ausgelösten Tarifflucht gegengesteuert werden kann."

Quelle: Bundesarbeitsgericht am 18. März 2009, Az. 4 AZR 64/08
dgbrechtsschutz

Letzte Änderung: 17.04.2009