Übertragung von Elternzeit
Bei der Entscheidung, den Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Beendigung ihrer Elternzeit aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes abzulehnen, ist der Arbeitgeber nach § 315 BGB an billiges Ermessen gebunden. So urteilte das BAG am
21. April und gab somit der Klage einer Mutter statt. Die Entscheidung, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, darf der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen und aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Abs. 3 Satz
2 BErzGG/BEEG).
Die Klägerin hatte während der Inanspruchnahme von Elternzeit ein weiteres Kind geboren. Daher beendete sie mit Erklärung in einem Schreiben die Elternzeit für ihr zuvor geborenes Kind vorzeitig. Die dadurch
verbliebene Elternzeit sollte an die Elternzeit für das weitere Kind "drangehängt" werden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BErzGG/BEEG) ist "ein Anteil der Elternzeit von bis zu
zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume bei mehreren Kindern überschneiden". Dies lehnte der
Arbeitgeber aber ab. Mit der Klage begehrte die Arbeitnehmerin dessen Zustimmung. Der Neunte Senat sah in der Weigerung keine Entscheidung nach billigem Ermessen und hielt darüber hinaus fest, dass der Arbeitgeber nicht dargelegt
hat, welche Nachteile ihm durch die Übertragung der Elternzeit entstehen würden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2009, Az.: 9 AZR 391/08
dgbrechtsschutz
Letzte Änderung: 24.05.2009