Mehr Geld nach Steuerklassenwechsel

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15.07.2009 Der Wechsel zwischen unterschiedlichen Lohnsteuerklassen von Ehegatten ist bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen,

Der Wechsel zwischen unterschiedlichen Lohnsteuerklassen von Ehegatten ist bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen, entschied das Bundessozialgericht am 25. Juni in einem vom "Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht" bei der DGB Rechtsschutz GmbH vertretenen Fall. Es sei kein rechtsethisch verwerfliches und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten, durch einen Lohnsteuerklassenwechsel die Höhe des Elterngeldes zu beeinflussen.
In dem vorliegenden Verfahren war die Höhe des Elterngeldes streitig, da die verheiratete Klägerin nach dem Eintreten ihrer Schwangerschaft in eine niedrigere Steuerklasse wechselte. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der werdenden Mutter, wodurch sich das spätere Elterngeld erhöhte. Die Richter sahen keine begrenzenden Regelungen, die dagegen sprächen - weder nach dem Einkommensteuergesetz noch nach Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG).
Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern sind dabei abzuziehen. Das Elterngeld beträgt dann 67 Prozent des so ermittelten Einkommens. Nachdem die Möglichkeit eines Steuerklassenwechsels bereits im Gesetzgebungsverfahren erörtert wurde, ohne dabei von Rechtsmissbrauch zu sprechen, konnten auch die obersten Sozialrichter einen begründeten Missbrauchsvorwurf nicht feststellen.
Bundessozialgericht am 25. Juni 2009, Az.: B 10 EG 3/08 R und 4/08 R

dgbrechtsschutz

Letzte Änderung: 15.07.2009