Gewerkschaft darf per E-Mail werben

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10.11.2009 Das BAG hat entschieden, dass eine tarifzuständige Gewerkschaft grundsätzlich berechtigt sei, E-Mails zu Werbezwecken, an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.

Damit räumt das Bundesarbeitsgericht (BAG) der jeweils tarifzuständige Gewerkschaft aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich ein, E-Mails zu Werbezwecken,

auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und ohne Aufforderung durch die Beschäftigten,

an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.

Diese Rechtsprechung ist auf arbeitgeberseitige Kritik gestoßen; trotz dieser Kritik kann folgendes festgehalten werden:

Nach der Entscheidung des BAG haben Arbeitgeber in Zukunft die Versendung von E-Mails zu Werbezwecken durch eine tarifzuständige Gewerkschaft an die betrieblichen E-Mail-Adressen zu dulden. Dies gilt unabhängig davon, ob die private Nutzung der E-Mail-Adressen untersagt ist, eine Einwilligung des Arbeitgebers vorliegt oder die Arbeitnehmer die Gewerkschaft zur Übersendung von E-Mails aufgefordert haben.

BAG - Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 519/08 - NZA 2009, 615 ff.
Hinweis: Grenzen und Duldungspflicht können sich jedoch entsprechend des jeweiligen Einzelfalls unterschiedlich gestalten.

Letzte Änderung: 10.11.2009