Gewerkschaft darf per E-Mail werben
Damit räumt das Bundesarbeitsgericht (BAG) der jeweils tarifzuständige Gewerkschaft aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich ein, E-Mails zu Werbezwecken,
auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und ohne Aufforderung durch die Beschäftigten,
an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
Diese Rechtsprechung ist auf arbeitgeberseitige Kritik gestoßen; trotz dieser Kritik kann folgendes festgehalten werden:
Nach der Entscheidung des BAG haben Arbeitgeber in Zukunft die Versendung von E-Mails zu Werbezwecken durch eine tarifzuständige Gewerkschaft an die betrieblichen E-Mail-Adressen zu dulden. Dies gilt unabhängig davon, ob die private Nutzung der E-Mail-Adressen untersagt ist, eine Einwilligung des Arbeitgebers vorliegt oder die Arbeitnehmer die Gewerkschaft zur Übersendung von E-Mails aufgefordert haben.
BAG - Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 519/08 - NZA 2009, 615 ff.
Hinweis: Grenzen und Duldungspflicht können sich jedoch entsprechend des jeweiligen Einzelfalls unterschiedlich gestalten.
Letzte Änderung: 10.11.2009