Verkaufstätigkeiten im Urlaub

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18.11.2009 Die Verkaufstätigkeit auf einem Weihnachtsmarkt stellt keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit i.S.d. § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dar.

So urteilte das Landesarbeitsgericht Köln am 21. September in einem von der DGB Rechtsschutz GmbH geführten Verfahren.
Eine Bürokauffrau half während ihres genehmigten Urlaubs ihrem Ehemann mit Verkaufstätigkeiten auf einem Weihnachtsmarkt. Ihr Arbeitgeber sah darin eine Zuwiderhandlung gegen den Erholungszweck des Urlaubs und kündigte der Arbeitnehmerin nach zwei Abmahnungen und der Anhörung des Betriebsrats verhaltensbedingt. Mit Unterstützung der DGB Rechtsschutz GmbH erhob sie daraufhin Klage.

Das LAG sah, ebenso wie das erstinstanzliche Gericht, in der Verkaufstätigkeit der Klägerin keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit i.S.d. § 8 BUrlG. Der § 8 BUrlG verbiete nicht jede Handlung, die nicht zur Erholung führt, sondern lediglich eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit. Diese lag nach Ansicht der Richter nicht vor. Ehegatten können sich darüber hinaus im Rahmen ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten über die eigene Berufstätigkeit hinaus unterstützen.
Auch mit einem weiteren Begehren konnte sich der Arbeitgeber vor dem LAG nicht durchsetzen. Für den Fall des Obsiegens der zu kündigenden Arbeitnehmerin beantragte er, das Arbeitsverhältnis dennoch gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Der "Gesichtsverlust des Geschäftsführers im Betrieb" sei eine unzumutbare Belastung des Arbeitsverhältnisses. Diesen Antrag lehnten die Richter ab.

Begründung: "Ein Ansehensverlust für den Arbeitgeber ist mit jedem verlorenem Kündigungsschutzprozess verbunden. Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber für ein Kündigungsschutzgesetz entschieden, welches in erster Linie einen Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses und nicht einen Abfindungsschutz enthält." Die Richter schlossen sich auch der Meinung der Klägerin an, die Tätigkeit auf dem Weihnachtsmarkt sei als Kündigungsgrund lediglich vorgeschoben.
LAG Köln vom 21. September 2009 Az.: 2 Sa 674/09

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Letzte Änderung: 18.11.2009