Existenzminimum bei Hartz-IV-Empfängern

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25.11.2009 Grundsicherungsträger muss Existenzminimum bei Hartz-IV-Empfängern im Blick behalten

Der Grundsicherungsträger ist nach dem Sozialstaatsgebot der Verfassung verpflichtet, zeitgleich mit der Entscheidung über den vollständigen Wegfall von Hartz-IV-Leistungen festzulegen, ob er stattdessen dem Bezieher Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zur Verfügung stellt.

Mit diesem Beschluss gab das Landessozialgericht von Nordrhein-Westfalen einem Leistungsempfänger Recht, dem die Arge mit einem Sanktionsbescheid für drei Monate die Leistungen vollständig gestrichen hatte, weil dieser seiner Mitwirkungsverpflichtung wiederholt nicht nachgekommen war.

Das Essener Gericht entschied, dass der Grundsicherungsträger auch bei Sanktionen das physische Existenzminimum eines Hartz-IV-Empfängers im Auge behalten müsse. Der Kläger hatte ein wenige Monate altes Baby zu versorgen. Die Arge hätte zeitgleich mit dem Sanktionsbescheid darüber entscheiden müssen, ihm statt der Geld- Sachleistungen oder geldwerte Leistungen wie Lebensmittelgutscheine zu gewähren.
Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 9. September 2009, Az. L 7 B 211/09 AS ER

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Letzte Änderung: 25.11.2009