ALG-II-Kürzung

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09.03.2010 BSG-Urteil: Eingliederungsvereinbarung ist Voraussetzung für ALG-II-Kürzung

Hat ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger nicht an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung oder an einer Trainingsmaßnahme teilgenommen, darf das Arbeitslosengeld II nur dann gesenkt werden, wenn zuvor eine Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Grundsicherungsträger und dem Hilfesuchenden geschlossen worden ist. Dies hat das Bundessozialgericht am 17. Dezember 2009 entschieden.

Im vorliegenden Fall wurde einer alleinerziehenden Arbeitsuchenden für drei Monate das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt, da sie nicht an einer Trainingsmaßnahme für kaufmännische Sachbearbeitung teilnahm. Dazu sei die Arbeitsuchende aber nach § 31 SGB II verpflichtet, so die ARGE Freiburg. Die Arbeitsuchende berief sich jedoch darauf, dass sie sich im Zeitraum der Schulung von einer schweren Grippe erholen musste. Zudem sei ihr als Alleinerziehende keine achtstündige, sondern lediglich eine vierstündige Schulung möglich.

Das oberste Sozialgericht gab der ALG-II-Bezieherin Recht, da es den Tatbestand des § 31 SGB II nicht erfüllt sah. Eine Absenkung des ALG II ist nur dann statthaft, wenn eine Eingliederungsvereinbarung zwischen den Beteiligten - hier der ARGE Freiburg und der ALG-II-Bezieherin - geschlossen wurde. Dies war aber nicht der Fall.
Bundessozialgericht am 17. Dezember 2009, Az. B 4 AS 20/09 R

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Letzte Änderung: 09.03.2010