Ferienjobber aufgepasst!

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09.08.2012 Arbeitgeber muss Urlaubsanspruch gewähren und Krankheitsausfall bezahlen. Die IG Metall Reutlingen-Tübingen rät allen Ferien-Beschäftigten, ihre Abrechnungen genau zu prüfen.

In der Praxis zeige sich leider oft, dass sogenannte Ferienjobber einige Rechte und nicht selten auch Zahlungsansprüche nicht erhalten, berichtet die IG Metall. Das geschieht oft aus Gründen der Unwissenheit, auch auf Seite von so manchem Arbeitgeber, der die Rechtslage ebenso wenig kennt, wie Schüler oder Studierende.

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Oft vergessen: Urlaubsanspruch
Ganz oben auf der Liste der "vergessenen Ansprüche" steht der Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. So entsteht ein Urlaubsanspruch, wie für normal Beschäftigte. Das heißt: Anspruch auf 1/12 eines Jahresurlaubs pro angefangenem Beschäftigungsmonat, was in Tarifgebundenen Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie 2,5 Arbeitstage pro Monat bedeutet, der auf volle 3 Tage aufzurunden ist, zuzüglich eines 50%-Aufschlags zusätzliches Urlaubsgeld.
"Aber Achtung:" Anspruch auf tarifliche Leistungen haben nur Mitglieder der IG Metall, die diese Tarifverträge mit dem Arbeitgeber verhandelt und abschließt. (siehe Link "Weitere Tipps für Ferienjobber")

"Da kommen schnell mal 400 Euro zusammen!"
Michael Bidmon, Gewerkschaftssekretär in Reutlingen rechnet vor, was das bedeuten kann: "Bei dem tariflichen Mindestentgelt in der Entgeltgruppe 1 kommen so, alleine für die Urlaubsgewährung, in dieser Branche etwas mehr als 400 Euro zusammen".

In Betrieben ohne Tarifvertrag entsprechend weniger nach den betrieblichen Regeln, aber mindestens 2 Werktage pro Monat, wie es das Gesetz vorschreibt. Für zusätzliches Urlaubsgeld gibt es keine gesetzlichen Vorschriften.

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Entgeltanspruch auch an Krankheitstagen
Was ebenso oft vergessen wird, ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. "Hier wird den jungen Leuten oft gesagt, dass sie nur bezahlt werden, wenn sie auch Arbeitsleistung erbringen. Meist reicht es jedoch, wenn wir beim Arbeitgeber anrufen und ihn auf die gesetzlichen Bestimmungen hinweisen. Die meisten Arbeitgeber reagieren hier eher freundlich.", so Bidmon. Bedingung sei , dass eine ordentliche Krankmeldung beim Arbeitgeber vorgelegt wird.

Überstunden werden bezahlt
Zusätzlich weißt die IG Metall darauf hin, dass unbezahlte Mehrarbeit auch bei Ferienjobbern ein Tabu ist. Es gelten die vereinbarten Regelarbeitszeiten - Mehrarbeitsstunden seien als solche zusätzlich zu vergüten.

Die Ansprüche entstehen laut IG Metall daher, weil das Arbeitsrecht keine Sonderfälle "Ferienjobber" kennt. Sie müssen wie befristet Beschäftigte behandelt werden. Allein bei der Besteuerung ihres, in der Regel kurzfristigen Einkommens, gibt es Abweichungen für Ferienjobber, womit sie unter Umständen von der Steuerbelastung befreit werden, wenn sie unter der jährlichen Höchstgrenze in 2012 von 3737,50 EUR bleiben. Es empfiehlt sich jedoch immer beim örtlichen Finanzamt anzufragen, wie hoch die persönliche Höchstgrenze ist, die je nach persönlichen Umständen auch höher sein kann.

Letzte Änderung: 28.08.2012