Reisekosten

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01.02.2010 Fahrt zum Kunden ist eine Auswärtstätigkeit

Ein Arbeitnehmer, der in der Firma eines Kunden eingesetzt wird, befindet sich auf einer Auswärtstätigkeit. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitnehmer Reisekosten steuerlich geltend machen darf und somit für jede Hin- und Rückfahrt 30 Cent je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten ansetzen darf.

Das teilte das Bundesfinanzministerium (BMF) am 21. Dezember 2009 mit. Durch das Schreiben des BMF (Az. IV C 5 S 2353/08/10010) ist die Frage beantwortet, ob Tätigkeiten beim Kunden steuerlich als Auswärtstätigkeit gelten. "Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, auch wenn er beim Kunden längerfristig eingesetzt wird", entschied das BMF.

Etwas anderes gilt für Leiharbeiter. In diesem Fall geht das Bundesfinanzministerium davon aus, dass beim Kunden eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt und für die tägliche Fahrt zum Kunden nur die Entfernungs-pauschale für die einfache Strecke als Werbungskosten abgezogen werden darf. Die Weisung des BMF an die obersten Finanzbehörden der Länder erging, nachdem der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen vom 10. Juli 2008 (VI R 21/07) und vom 09. Juli 2009 (VI R 21/08) in entsprechender Weise entschieden hatte.
dgbrechtsschutz

Letzte Änderung: 01.02.2010