Klage gegen Kündigung
Rund 6 bis 7 Millionen Arbeitsverhältnisse werden jährlich gekündigt, ein Drittel davon durch den Arbeitgeber, teilt die Hans Böckler Stiftung mit.
Von diesen gut 2 Millionen betroffenen Arbeitnehmern reichen etwa 300 000 eine Kündigungsschutzklage ein.
In den wenigsten Fällen erreichen die Menschen allerdings, ihren ehemaligen Arbeitsplatz wieder zu bekommen. Die Gründe für eine Klage seien daher eher, eine Abfindung zu erstreiten oder einer Sperrfrist beim
Arbeitslosengeld vorzubeugen.
Um vor Gericht Recht zu bekommen bedarf es beispielsweise formeller Fehler bei der Kündigung. Diese führen dazu, dass eine Kündigung unwirksam ist.
Häufig wird dann ein Vergleich geschlossen und der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung. Dabei orientieren sich die Gerichte an der Faustformel: halbes bis ganzes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Verhaltens-,krankheits- und betriebsbedingte Kündigungen sind die drei häufigsten Gründe für Kündigungen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen dringend betriebliche Erfordernisse und eine
korrekte Sozialauswahl vorliegen. Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt regelmäßige Fehlzeiten sowie eine negative Gesundheitsprognose voraus.
Wer seinen Arbeitgeber beklaut, dem kann ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden. In anderen Fällen ist es nicht so einfach einen Arbeitnehmer loszuwerden, insbesondere, wenn er unter dem Schutz des
Kündigungsschutzgesetzes steht. Das Gesetz gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten, zudem muss das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestehen.
Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Der Arbeitgeber muss die Kündigungsfristen einhalten, die im Arbeits-, Tarifvertrag- oder im Gesetz geregelt sind.
Bei Schwangeren, Frauen im Mutterschutz oder Eltern in Elternzeit muss das Gewerbeaufsichtsamt einer Kündigung zustimmen, bei Schwerbehinderten ist es das Intergrationsamt.
Vor dem Arbeitsgericht herrsche kein Anwaltszwang, doch sei ratsam, sich beim Experten Rat zu suchen, sei es beim Anwalt oder der Gewerkschaft.
Die Klage muss zwingend innerhalb drei Wochen nach der Kündigung beim Gericht eingehen.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist in jedem Fall ratsam, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, denn bei dieser Form droht dem Arbeitnehmer eine Sperre des Bezugs von Arbeitslosengeld für 12 Wochen, weil die
Kündigung aus der Sicht der Arbeitsagentur provoziert wurde.
Im Arbeitsgerichtsprozess trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre Kosten selbst, egal ob sie gewinnt oder verliert.
Südwestpresse, 24.01.2007, etwas gekürzt.
Bemerkung:
Die Gewerkschaftsmitglieder bekommen bei Kündigungen den Rechtsschutz gestellt! Ein Grund mehr, bei uns Mitglied zu werden.
Letzte Änderung: 21.11.2007