Kündigung während des Erziehungsurlaubs

12.02.2007 Eine Kündigung während des Bezuges von Erziehungsgeld ist unzulässig

Eine Kündigung während des Bezuges von Erziehungsgeld ist unzulässig, auch wenn ein Teilzeitarbeitsverhältnis erst nach der Geburt begründet worden ist und ein bei Vertragsschluss bestehendes anderes Arbeitsverhältnis bereits beendet war.
(Urteil des BAG vom 27.03.2003, 2 AZR 627/01)
Die Klägerin schloss ihre Ausbildung ab und bekam danach ihr Kind. Bis zum 26. Juni 2000 bekam sie Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Am 19. August 1999 begann die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten als alleinigem Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber wusste, dass sie Mutter eines einjährigen Kindes ist und Erziehungsgeld bezieht. Die Klägerin arbeitete 19 Stunden pro Woche, einen Antrag auf Erziehungsurlaub stellte sie nicht. Mit Schreiben vom 19. Juli 2000 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich.
Das Gericht hatte zu entscheiden, ob diese Kündigung wegen des bestehenden Sonderkündigungsschutzes nach dem BErzGG unwirksam ist. Der Arbeitgeber argumentierte, dass ein Sonderkündigungsschutz nicht in Frage komme, da die Klägerin keinen Erziehungsurlaub beantragt habe, während der sie Teilzeitarbeit leiste (Schutz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BErzGG). Daneben komme auch kein Schutz wegen des Bezuges von Erziehungsgeld (Schutz nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG), da dieser nur bestehe, wenn das Arbeitsverhältnis bei der Geburt des Kindes bereits bestanden hat.
Im Ergebnis entschied das Bundesarbeitgericht (BAG) dann in letzter Instanz, dass der Sonderkündigungsschutz bei Bezug von Erziehungsgeld unabhängig von einem Antrag auf Erziehungsurlaub auch besteht, wenn das Arbeitsverhältnis zum alleinigen Arbeitgeber erst nach der Geburt des Kindes begründet wird.

Der Arbeitgeber darf darf das Arbeitsverhältnis ohne Zustimmung der obersten Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle nicht kündigen. (vgl. § 18 Abs. 1 BErzGG).

§ 18 Abs. 2 Nr. 2
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber

2. ohne die Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil das Einkommen …die Einkommensgrenzen…übersteigt. …

Letzte Änderung: 21.11.2007