Arbeitsrecht - Sperrzeit
Ein Bewerbungsschreiben, das für den Bewerber erkennbar so verfasst ist, dass er von vornherein aus dem Bewerbungsverfahren ausscheidet, kann eine Sperrzeit auslösen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Inhalt oder die
Form so abschreckend oder widersprüchlich ist, dass das Schreiben von Arbeitgebern im Normalfall als nicht beachtenswert oder nicht ernst gemeint behandelt wird. In diesem Fall ist die Bewerbung einer Nichtbewerbung gleichzusetzen.
Die Sperrzeit beginnt, wenn der Arbeitgeber das Schreiben erhält.
BSG vom 5. September 2006 - B 7 a AL 14/05 R
Letzte Änderung: 21.11.2007