Altersvorsorge

05.05.2007 Wichtige Urteile zu Entgeltumwandlung. Verluste bei Betriebsrente - Arbeitgeber haftet

Die Betriebrente ist ein bedeutender Baustein für die private Altersvorsorge. Bei Jobwechsel oder Arbeitslosigkeit drohen Verluste. Hierzu einige Gerichtsurteile.

Jeder Arbeitgeber muss inzwischen seinen Mitarbeitern ermöglichen, per Entgeltumwandlung in eine steuerlich begünstigte Altervorsorge zu investieren. Sind weder Pensionskasse noch Pensionsfonds möglich, kann der Arbeitnehmer zumindest den Abschluss einer Direktlebensversicherung über den Betrieb verlangen.
Aber: Dabei ist der Arbeitnehmer an die Wahl des Arbeitgebers gebunden, mit welchen Anbieter ein Vertrag geschlossen werden soll. Selbst wenn ein anderer Lebensversicherer bessere Konditionen bieten würde, kann sich der Mitarbeiter die Gesellschaft nicht aussuchen. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt (BAG 3AZR502/04).
Beim Abschluss ist außerdem darauf zu achten, was mit der Betriebsrente passiert, wenn der Arbeitnehmer den Job wechselt oder arbeitslos wird. Zwar ist seit Jahresbeginn 2005 die so genannte "Portabilität" für Betriebsrenten grundsätzlich verbessert worden.
Probleme kann es aber weiterhin geben, wenn zum Beispiel Verträge bei Arbeitslosigkeit ruhen sollen oder wenn der Vertrag beim neuen Arbeitgeber nicht fortgeführt werden kann.
Ein Verlustrisiko kann insbesondere entstehen, wenn bei der Betriebsrente zunächst hohe Abschlusskosten mit den Prämien getilgt werden müssen ("Zillmerung"). Scheidet ein Arbeitnehmer nach einigen Jahren aus, kann er zwar sein Guthaben mitnehmen - nur liegt das oft deutlich unter den Einzahlungen. Darauf muss ein Arbeitgeber wegen seiner Fürsorgepflicht vor dem Abschluss hinweisen, sonst ist er schadensersatzpflichtig, entschied das Arbeitsgericht Stuttgart rechtskräftig (19 Ca 3152/04).
Noch einen Schritt weiter ging das Landesarbeitsgericht München (Az: 4 Sa 1152/06, nicht rechtskräftig). Es erklärte die Entgelt-Umwandlungsvereinbarung für nichtig und verpflichtete den Arbeitgeber in diesem Fall, rund 6000 € Gehalt nachzuzahlen.
Passiert war Folgendes: Eine Junge Frau hatte per Entgeltumwandlung insgesamt 6230 € Beitrag an eine Unterstützungskasse gezahlt. Als sie drei Jahre später aus der Firma ausschied, sollte sie lediglich 639 € zurückbekommen. Nach dem Urteil muss nach dem Betriebsrentengesetz der Arbeitnehmer eine "objektiv wertgleiche" Versorgungsanwartschaft erhalten.
Vereinfacht gesagt: Wer auf 1000 € Gehalt verzichtet, der soll auch ein Renten-Guthaben von etwa 1000 € dafür bekommen. Wegen des Verstoßes gegen eine zentrale Vorschrift des Betriebsrentengesetzes sei damit die gesamte Entgelt-Umwandlungsvereinbarung unwirksam, so die Münchner Richter. Folglich müsse der Arbeitgeber das einbehaltene Gehalt nachzahlen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen. Sollte das Urteil dort bestätigt werden, könnten alle Arbeitnehmer, die mit Betriebsrenten in den vergangenen Jahren Verluste erlitten haben, Nachforderungen stellen.
Südwestpresse, 04.05.07

Letzte Änderung: 21.11.2007