Kind krank - Krankenkasse zahlt

05.06.2007 Freistellung / Bis zu zehn Tage sind für Mütter oder Väter möglich

Förderung der Familie, etwa durch Betreuungsgeld: Das ist derzeit das große Thema in der Bundesrepublik. Mitunter kennen aber Familien noch nicht einmal die Hilfen, die es bereits gibt. Eine davon ist der Anspruch auf bezahlte Freistellung vom Job, wenn das Kind krank wird.
Wenn ein Kind erkrankt, möchten die berufstätigen Eltern es ungern allein zu Hause lassen. Zwar haben sie in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Sonderurlaub, aber sie können sich, sofern sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, unter bestimmten Vorraussetzungen von der Arbeit freistellen lassen.
"Die Kasse zahlt dann Krankengeld, als wäre der Arbeitnehmer selber erkrankt", sagt die Essener Arbeitsrechtexpertin Professor Hildegard Gahlen. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Brutto-, höchstens 90 Prozent des Nettogehalts.
Folgende Bedingungen müssen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) erfüllt sein
(§ 45 SGB V):
- Das kranke Kind ist jünger als 12 Jahre,
- Die Betreuung ist aus ärztlicher Sicht erforderlich,
- Es liegt ein ärztliches Attest vor und
- Im Haushalt gibt es keine andere Person, die das kranke Kind betreuen könnte.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann sich der Arbeitnehmer für jedes Kind bis zu 10 Arbeitstage im Jahr unbezahlt freistellen lassen, für Alleinerziehende sind es bis zu 20 Arbeitstage (nicht Werktage). Bei mehreren Kindern besteht allerdings eine Höchstgrenze von jährlich 25 Arbeitstagen (50 Arbeitstage für Alleinerziehende).
Tipp: Sind die Eltern in verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen Mitglied, haben beide Elternteile für dasselbe Kind jeweils einen Anspruch von 10 Arbeitstagen im Kalenderjahr, insgesamt also 20 Arbeitstage.
Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, so kommt für ihn die Regelung des § 45 SGB V nicht in Frage. Dann bleibt noch die Freistellung nach § 616 BGB ("vorübergehende Verhinderung").
Ein Arbeitnehmer kann demnach auf Lohnfortzahlung pochen, wenn er unverschuldet und nur kurzfristig verhindert ist. Das kann ein dringender Arztbesuch sein, die Zeugenaussage vor Gericht oder eben die Betreuung eines erkrankten Kindes.
Bei einem Kind unter acht Jahre hat das Bundesarbeitsgericht (Az.:5AZR834/76) fünf Tage als angemessen angesehen. Voraussetzung aber: Im Haushalt lebt niemand sonst, der das Kind versorgen könnte. (Bundesarbeitsgericht, Az.:2AZR10/92).
Professor Gahlen: "Es lohnt ein Blick in den Tarifvertrag, wo für solchen Sonderurlaub mitunter bessere Konditionen vorgesehen sind."
Südwestpresse, 04.06.07

MTV für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie Südwürttemberg - Hohenzollern:

§ 13.2. Arbeitverhinderung - Ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub wird der Arbeitsverdienst unter Freistellung von der Arbeit insbesondere aus folgenden Anlässen bezahlt:
§ 13.2.1 bis zu 10 Arbeitstagen
im Kalenderjahr für Beschäftigte, die zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten, in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes der Arbeit fern bleiben, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, eine andere im Haushalt des Beschäftigten lebende Person die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht übernehmen kann und das Kind das 12., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Für das Kind zum vollendeten 12. Lebensjahr gilt § 45 SGB V. Die Beschäftigten erhalten zu dem gemäß § 45 SGB V gewährten Krankengeld einen Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem Krankengeld und 100% der monatlichen Nettobezüge.

Letzte Änderung: 21.11.2007