Nebenjobs ohne Ärger

05.07.2007 Nur die erste geringfügige Beschäftigung ist versicherungsfrei

Die Zahl der Menschen in Deutschland, die mehrere Jobs haben, wächst. Wer einen Nebenjob annimmt, um sein Einkommen aufzubessern, sollte allerdings fünf Regeln beachten, um Ärger zu vermeiden. Denn dieser kann bis zur fristlosen Kündigung reichen.
Patchworking heißt es in den USA, wenn Arbeitnehmer zwei oder sogar drei Jobs machen, um über die Runden zu kommen. Auch in Deutschland nimmt die Mehrfachbeschäftigung zu. Zuletzt hatten 1,5 Millionen Menschen mehrere Arbeitsverhältnisse.
Davon haben 82 Prozent einen Arbeitsplatz und einen Mini-Job, 11 Prozent mehrere Mini-Jobs und 7 Prozent mehrere sozialversicherungspflichtige Jobs. Fünf Leitregeln zum Thema Nebenjob helfen Arbeitnehmern, Ärger zu vermeiden.

1. Einverständnis besorgen: Für Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes ist es Pflicht, sich die Nebentätigkeit genehmigen zulassen. Bei Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft ist es oft im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt, dass sie zunächst ihren Chef um Erlaubnis fragen müssen.
Alle anderen sind zur Meldung verpflichtet, wenn ein "berechtigtes Interesse" des Hauptarbeitsgebers besteht. "Da dieser Begriff sehr schwammig ist, sollte sich am besten jeder zuvor die Nebentätigkeit genehmigen lassen - und zwar schriftlich", rät die Essener Arbeitsrechtlerin Professor Hildegard Gahlen. Denn wer heimlich etwas dazu verdient, kann im Extremfall sogar gefeuert werden.

2. Konkurrenz beachten: Der Arbeitgeber kann sein Okay verweigern, wenn es sonst einen Nachteil erleidet (Bundesarbeitsgericht, Az. 9AZR.464/00). Beispiel: Die Sekretärin jobbt bis tief in die Nacht in einer Bar und erscheint morgens übermüdet im Büro.
Wer schon einen Erlaubnis hat, muss aufpassen, dass er den Interessen seines eigentlichen Brötchengebers nicht schadet. Wem als EDV-Administrator einer Bank genehmigt wurde, nebenbei noch ein paar Stunden zu programmieren, sollte das nicht bei einer anderen Bank tun. "Bei der Konkurrenz zu arbeiten, ist grundsätzlich unzulässig", sagt Gahlen.

3. Arbeitszeit einhalten: Dem Schaffensdrang hat der Gesetzgeber Grenzen gesetzt, und zwar mit dem Arbeitszeitgesetz. Insgesamt, also auch bei mehreren Jobs, darf ein Arbeitnehmer nicht mehr als acht Stunden pro Werktag arbeiten (Samstag zählt mit). Das Limit kann an einzelnen Tagen auf zehn Stunden steigen, muss dann aber durch andere Tage mit weniger Arbeitszeit ausgeglichen werden. Es kommt auf den Durchschnitt an: Innerhalb von sechs Monaten dürfen es nur acht Stunden werktäglich sein (§ 3 Arbeitsgesetz)
Bei Verstößen machen sich Arbeitgeber strafbar. Das Gesetz gilt aber nur für abhängig Beschäftigte. Ist jemand nebenberuflich selbstständig tätig, etwa als Handelsvertreter, kann er im Prinzip so viel rackern, wie er will.

4. Bei Krankheit schonen: Ist jemand krankgeschrieben, sollte er auch seine Nebentätigkeit ruhen lassen. Zu krank fürs Büro, aber fleißig als Aushilfe im Fitness-Studio - das kann schnell den Job kosten.
"Der Heilungsprozess darf in keinem Fall gefährdet werden. Tut es der Nebenjob doch, droht dem Sünder die fristlose Kündigung", erklärt Gahlen. Vergleichbar sieht es im Urlaub aus: Der Arbeitnehmer bekommt ihn, um sich zu erholen - nicht um zusätzlich Geld zu verdienen.

5. Richtig abrechnen: Bei Mini -Jobs trägt der Arbeitgeber die pauschalen Abgaben allein. Wird neben dem Mini-Job eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt, bleibt die erste geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Jede weitere wird voll versicherungspflichtig (bei der Arbeitslosenversicherung nur dann, wenn durch mehrere Tätigkeiten insgesamt mehr als 400€ verdient werden).
Südwestpresse, 05.07.07

Letzte Änderung: 21.11.2007