Kündigung
Kündigungsschreiben müssen vom Vertreter des Arbeitgebers eigenhändig unterschrieben sein und dem Arbeitnehmer auch in dieser Form ausgehändigt werden. Ansonsten ist die Kündigung ungültig, wie das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil entschied.
Es reiche nicht, dem Arbeitnehmer eine Kopie der Original-Kündigung zu überreichen. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau geklagt, deren Arbeitgeber ihr die Original-Kündigung zwar vorgelegt, aber nicht ausgehändigt
hatte. Stattdessen hatte sie eine Kopie des Schreibens erhalten, wie das Gericht mitteilte.
Die Frau klagte und berief sich auf die mangelnde Schriftform und den fehlenden Zugang zum Kündigungsschreiben. Das Landesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht. Die Vorlage eines Original-Kündigungsschreibens "zur Ansicht,
aber nicht zum Mitnehmen" genüge nicht den gesetzlichen Ansprüchen. Die Kündigung sei daher unwirksam.
Gegen das Urteil wurde die Revision nicht zugelassen.
(Az: Landesarbeitsgericht Düsseldorf 12 Sa 132/07.)
Südwestpresse, 14.07.07
Letzte Änderung: 21.11.2007