Wo Rauchen künftig verboten ist

26.07.2007 Land erschwert den Griff zur Zigarette

Vom 1. August an darf in Discos und Kneipen nicht mehr geraucht werden. Der Landtag hat gestern ein umfassendes Nichtraucherschutzgesetz verabschiedet.
Das mit den Stimmen der Regierungskoalition von CDU und FDP beschlossene Nichtraucherschutzgesetz schreibt für Baden-Württemberg folgendes vor:

- In Betrieben der Gastronomie wie Speiselokalen, Kneipen und Bistros mit nur einem Raum ist Rauchen vom 1. August an verboten. Nur in Gaststätten, die einen zweiten, vollständig abgetrennten Raum als Raucherzimmer ausweisen, bleibt der Griff zur Zigarette erlaubt.
- In Diskotheken in Baden-Württemberg gilt ein uneingeschränktes Rauchverbot. Anders als in Gaststätten darf kein Nebenraum als Raucherzimmer genutzt werden. Bayern will diese Ausnahme erlauben.
- In Festzelten darf weiterhin geraucht werden.
- Ausnahmen lässt das Verbot an Schulen zu: Die Möglichkeit auf dem Pausenhof zu qualmen, wird auf Schüler an Berufsschulen und Gymnasien ab 18 Jahren beschränkt. Eine abgegrenzte Raucherecke kann die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz und nach Anhörung des Elternbeirats und der Schülermitverantwortung zulassen. Ein solcher Beschluss gilt nur für ein Schuljahr. Abgesehen von dieser Ausnahme ist Rauchen an Schulen nicht erlaubt. Das gilt für alle Schulveranstaltungen, einschließlich Klassenfahrten.
- Im Grundsatz untersagt das Land Zigarettenkonsum auch in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen sowie in Dienstfahrzeugen. Das Verbot gilt für Bedienstete und Besucher. Der jeweilige Behördenleiter kann aber spezielle Raucherzimmer zulassen und das Verbot in Ausnahmefällen wie besondere Veranstaltungen aufheben.
Der Gemeindetag hat seine Mitglieder in einem Rundschreiben darauf
Hinweisen, dass der Begriff "Einrichtung" weit gefasst sei. Darunter - und damit unter das Rauchverbot würden etwa Stadt- und Gemeindehallen, Bibliotheken, Hallen- und Sportbäder und Museen in kommunaler Trägerschaft fallen.
- Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen werden ebenfalls nikotinfrei.
Das Verbot gilt auch für Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten von
Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen. Die Klinikleitung kann aber
Ausnahmen zulassen, zum Beispiel für Patienten, die sich zu einer
psychiatrischen Behandlung in einer geschlossenen Abteilung des
Krankenhauses aufhalten. Auf Antrag können spezielle Raucherzimmer
für Beschäftigte eingerichtet werden. Auf dem Grundstück außerhalb der
Krankenhausgebäude gilt kein Rauchverbot.
- An Kindertagesstätten erstreckt sich das Rauchverbot auf Innenräume und
Außenbereich. Die Regelung gilt für Bedienstete und Eltern.
- In Jugendhäusern wird Rauchen ebenfalls untersagt. Anders als an Schulen
erlaubt das Gesetz das Rauchen im Außenbereich des Gebäudes ohne
Einschränkung.
- In Gefängnissen dürfen die Insassen in ihren Hafträumen weiterhin rauchen

Verstöße gegen die neuen Rauchverbote werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet, die eine Geldbuße bis zu 40 Euro und im Wiederholungsfall eine Geldbuße von bis zu 150 Euro zu Folge haben können. Die Ordnungswidrigkeit begeht der Raucher. Bei Wirten, die das Verbot nicht umsetzen, greift das Gaststättenrecht. Als allerletzte Konsequenz kann Betreibern die Lizenz entzogen werden.
Südwestpresse, 26.07.07

Letzte Änderung: 21.11.2007