Pflegekosten sind absetzbar
Auch wenn keiner der drei gesetzlichen Pflegestufen zugeordnet ist, kann man Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im verhandelten Fall hatte das Finanzamt dem Abzug der Kosten einer Heimbewohnerin nicht zugestimmt und darauf verwiesen, sie erfülle nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe 1.
"Auch bei einem geringeren Grad der Pflegebedürftigkeit sind Aufwendungen abziehbar, wenn die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen und Pflegeleistungen tatsächlich angefallen sind", urteilte der BFH. Davon sei auszugehen, wenn
einem Heimbewohner Sätze der Pflegestufe 0, bei der kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, in Rechnung gestellt wurden.
(Az.: Bundesfinanzhof III R 39/05)
Südwestpresse, 02.08.07
Letzte Änderung: 21.11.2007