A r b e i t s l o s e n g e l d
Arbeitnehmer behalten ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie nach einer Krankheit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eine »stufenweise
Wiedereingliederung« machen. Normalerweise nehmen Beschäftigte an solchen Maßnahmen teil, während sie krank geschrieben sind und Krankengeld
erhalten. In diesem Fall war die Zeit überschritten, in der der Betroffene
Krankengeld beziehen konnte. Er bekam Arbeitslosengeld.
Das wollte die Arbeitsagentur wegen der Eingliederungsmaßnahme nicht weiter zahlen. Begründung: Der Versicherte stünde dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung.
Dem hielt das Bundessozialgericht entgegen, die unentgeltliche Tätigkeit im Rahmen eines Wiedereingliederungsplans sei kein normales Arbeitsverhältnis. Bei einer Wiedereingliederung muss der Versicherte finanziell
geschützt
sein und darum ergänzend Anspruch auf Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld) haben.
BSG vom 21. März 2007 - B 11 a AL 31/06/R
Quelle direkt Nr. 14
Letzte Änderung: 21.11.2007