Wenn das Thermometer steigt
Die Arbeitsstättenverordnung, Anhang Ziff. 3.5 zu § 3, verpflichtet den Arbeitgeber, für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur und Schutz gegen direkte Sonneinstrahlung zu sorgen. Doch die Rechtslage ist
umstritten: Zwar wird eine Raumtemperatur von 26 Grad als Obergrenze angesehen. Diese darf jedoch bei hohen Außentemperaturen ausnahmsweise überschritten werden. Doch um wie viel Grad maximal und wie oft, wird nicht genannt.
Urteile, aus
denen sich etwa ein Anspruch auf Hitzefrei ableitet, gibt es nicht im Arbeitsrecht, sondern nur im Zivilrecht.
Sicherer ist es, wenn der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung für den Umgang mit Hitze abschließt.
Mögliche Eckpunkte:
- Verlagerung der täglichen Arbeitszeit
(§ 87 I 2 BetrVG)
- Vorübergehende Verkürzung der täglichen Arbeitszeit (§ 87 I 3 BetrVG)
- Lage und Dauer von Betriebsferien (§ 87 I 5 BetrVG)
- Lage und Dauer von Pausen (§ 87 I 2 BetrVG)
- Einsatz von Klimaanlagen, Ventilatoren oder Luftbefeuchtern (§ 87 I
Nr.7 BetrVG)
- Anpassung der Kleidungsvorschriften, etwa die Lockerung des
Krawattenzwangs (§ 87 I 1 BetrVG)
- Kostenlose Getränke, Anpassung des Kantinenspeiseplans (§ 87 I 8 BetrVG) .
Hohe Temperaturen führen zu Konzentrationsschwäche, Müdigkeit,
Flüssigkeitsverlust und Herz- Kreislauf-Problemen. Im Freien kommen Gesundheitsrisiken durch UV-Strahlung und hohe Ozonwerte hinzu. Hitze erhöht nicht nur das Risiko von Erkrankungen und Arbeitsunfällen, sondern
mindert auch Leistungsfähigkeit und Produktivität. Daher sollten auch Arbeitgeber ein Interesse an einem guten »Klima« im Betrieb haben.
Quelle direkt Nr. 14
Letzte Änderung: 21.11.2007