20 Tage Kinderpflege-Krankengeld

01.12.2007 Alleinerziehende Elternteile eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben kalenderjährlich 20 (statt 10) Tage Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld

Alleinerziehende Elternteile eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben kalenderjährlich 20 (statt 10) Tage Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld, wenn sie mit dem erkrankten Kind ohne einen weiteren zur Pflege des Kindes fähigen Erwachsenen in häuslicher Gemeinschaft leben, so das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil.
Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter, die mit ihrem getrennt lebenden Mann das Sorgerecht über die gemeinsame Tochter ausübte. Das Kind erkrankte über einen längeren Zeitraum – die beklagte Krankenkasse lehnte eine Zahlung des Kinderpflege-Krankengeldes über den 10-Tage-Zeitraum mit der Begründung ab, nur wenn alleinerziehende Versicherte das alleinige Sorgerecht hätten, erhöhe sich der Anspruch auf längstens 20 Tage. Das Bundessozialgericht gab der Klägerin Recht: Maßgebend sei, dass sie mit dem erkrankten Kind ohne einen weiteren zur Pflege des Kindes fähigen Erwachsenen in häuslicher Gemeinschaft lebe. Den Hinweis der Krankenkasse, sie teile mit dem Vater des Kindes das Sorgerecht, hielten die Richter für unerheblich: Es entspreche dem Sinn und Zweck der Norm des § 45 Abs. 2 SGB V, im Interesse des Kindeswohls eine angemessene Betreuung im Krankheitsfall zu ermöglichen. Der Anspruch besteht für alleinerziehende Versicherte, die mehrere Kinder allein erziehen, für maximal 50 Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB V).
Bundessozialgericht am 26. Juni 2007, Az. B 1 KR 33/06 R
Quelle DGB Rechtsschutz

Letzte Änderung: 01.12.2007