Witwenrente erst nach zehn Jahren Ehe
So eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juli 2005. Die Klausel verlangt für die Gewährung einer Witwen- oder Witwerversorgung, dass die Ehe mindestens zehn Jahre bestanden haben muss, wenn sie nach Vollendung des
50. Lebensjahres des verstorbenen Ehegatten geschlossen worden ist. Geklagt hatte eine Frau, der vom Pensionssicherungs-
verein die Witwenversorgung mit der Begründung verweigert worden war, die Ehe mit ihrem im Jahr 2000 verstorbenen Mann (Geburtsjahr: 1938) sei erst 1998 geschlossen worden. Am 1. April 2002 war über das Vermögen des
früheren Arbeitgebers des Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet worden. (Bundesarbeitsgericht, Az 3 AZR 457/04)
Letzte Änderung: 13.01.2008