AGG zeigt Wirkung

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26.02.2008 Das Arbeitsgericht Hamburg hat einer gebürtigen Türkin eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern zugesprochen,

weil sie bei der Besetzung der Stelle als Integrationslotse beim Diakonischen Werk wegen Nichtzugehörigkeit zu einer christlichen Religionsgemeinschaft nicht berücksichtigt wurde.

Zu diesem Urteil auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sagte die stellvertretende DGB-Vorsitzende Ingrid Sehrbrock am 05. Februar 2008 in Berlin:

Die von den Arbeitgebern prognostizierte AGG-Klageflut ist erwartungsgemäß ausgeblieben; doch das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg zeigt, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz effektiv vor Diskriminierung schützen kann. Wir begrüßen es sehr, dass die Klägerin mit Hilfe dieses Gesetzes wenigstens einen finanziellen Ausgleich dafür erstreiten konnte, dass ihre Bewerbung wegen ihrer Religion bzw. ihrer ethnischen Herkunft gar nicht erst in Betracht gezogen worden ist trotz passender Qualifikation.

Die Begründung des Urteils zeigt aber auch, wo die Defizite des Gesetzes liegen: Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatten die Gewerkschaften darauf hingewiesen, dass die Ausnahmen vom Verbot der Benachteiligung für Religionsgemeinschaften im AGG zu weit gefasst sind und nicht unabhängig von der konkreten Tätigkeit gelten dürfen.

Deshalb hat das Arbeitsgericht Hamburg das AGG richtlinienkonform ausgelegt: Insbesondere für eine Tätigkeit, die der Integration von Migrantinnen und Migranten dient und zudem noch durch Gelder der EU finanziert wird, ist die Anforderung der Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche nicht gerechtfertigt. An diesen Grundsätzen sollten sich in Zukunft nicht nur kirchliche Arbeitgeber orientieren, auch Unternehmen sollten ihre Einstellungspraxis überdenken.

Pressemitteilung des DGB Bundesvorstand vom 05.02.2008

Letzte Änderung: 26.02.2008