Zeitverträge für ältere Arbeitnehmer
Zeitverträge für ältere Arbeitnehmer nicht rechtens
Arbeitsverträge dürfen in Deutschland nur für insgesamt zwei Jahre befristet werden. Eine Ausnahme dieser Regelung sieht das Hartz-I-Gesetz bei arbeitslosen Arbeitnehmern vor, die älter als 52 Jahre sind: Mit der
Begründung, Eingliederungen zu fördern, hat es der Gesetzgeber Betrieben erlaubt, Arbeitsverträge mit Befristungen auch über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus abzuschließen. Damit existiert aber praktisch kein
Kündigungsschutz mehr für die Betroffenen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt geurteilt: Diese Hartz I-Regelung widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz, weil sie in ihrer allgemeinen Form nicht mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters vereinbar ist. Personen vom 52. Lebensjahr an könne mit dieser Vorschrift allein wegen ihres Alters eine feste Stelle verwehrt werden. Mit anderen Worten: Es bestehe die Gefahr, dass älteren Arbeitnehmern bis zum Ruhestand nur befristete und häufig verlängerbare Arbeitsverträge angeboten würden.
Geklagt hatte ein 56-jähriger Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht München, weil ihn sein Arbeitgeber unter Berufung auf die Hartz-I-Vorschrift nur befristet eingestellt hatte. Für die deutschen Arbeitsgerichte seien diese
Vorgaben unmittelbar bindend, merkte der EuGH an. Die Bundesregierung könne das Gesetz nachbessern, so das Luxemburger Gericht weiter. (Europäischer Gerichtshof, Az. C-144/04)
QUELLE, DGB -Rechtsschutz
Letzte Änderung: 27.02.2008