Anspruch auf Elternteilzeit

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05.03.2008 Während der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Während der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des"Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit" Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dieser Anspruch auf Elternteilzeit gegen den Arbeitgeber kann erstmals geltend gemacht werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit "verlangt" wird. Das entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts am 5. Juni 2007.
Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung von Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, zum Beispiel wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Diese Umstände hat der Arbeitgeber darzulegen. Das Argument, der Arbeitsplatz sei nachbesetzt worden, genügt allein nicht, die Verringerung abzulehnen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Ende Oktober 2004 gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich beantragt, sie während der Elternzeit ab dem 1. März 2006 mit einer auf 15 Wochenstunden verringerten Arbeitszeit zu beschäftigen. Gleichzeitig hatte sie mitgeteilt, die genauen Daten der beabsichtigten Elternzeit noch mitteilen zu wollen. Dies geschah im Januar 2005. Den zuletzt im Januar 2006 gestellten Antrag auf Elternteilzeit lehnte die Beklagte schriftlich ab und verwies darauf, dass der Arbeitsplatz der Klägerin mit einer "Ersatzkraft" besetzt sei. Diese war Anfang Oktober unbefristet und in Vollzeit eingestellt worden.
Das Gericht bewertete den ersten Teilzeitantrag der Klägerin Ende Oktober 2004 als verfrüht - mit diesem könne sie nicht die Zustimmung ihres Arbeitgebers verlangen. Bei dem zweiten Teilzeitantrag vom Januar 2006 sahen die Erfurter Richter keinen Grund, warum der beklagte Arbeitgeber wegen der Neueinstellung die junge Mutter nicht für die beantragten 15 Stunden/Woche beschäftigen könne. Zur Feststellung weiterer Tatsachen verwies das BAG den Fall an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurück. Bundesarbeitsgericht am 5. Juni 2007, Az. 9 AZR 82/07
Quelle DGB

Letzte Änderung: 05.03.2008