Unterstützungsstreik ist rechtmäßig
Das Bundesarbeitsgericht hat am 19. Juni 2007 über einen ver.di-Solidaritätsstreik geurteilt und dabei entschieden, dass ein gewerkschaftlicher Streik zur Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten
Hauptarbeitskampfes rechtmäßig ist. Er sei durch Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz geschützt, der die gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit garantiert. Seine Zulässigkeit richtet sich - wie bei anderen
Arbeitskampfmaßnahmen - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Demnach ist ein Solidaritätsstreik rechtmäßig, wenn er zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes geeignet, erforderlich und
angemessen ist.
Dem Urteil zugrunde liegt ein Arbeitskampf in einem Druckereiunternehmen. ver.di hatte dort zu einem Solidaritätsstreik aufgerufen, um den Arbeitskampf für den Abschluss eines neuen Tarifvertrags für Redakteure in einem
zum selben Konzern gehörenden Verlagsunternehmen zu unterstützen. Daraufhin verlangte der Arbeitgeber der Druckerei von ver.di Schadensersatz. Die Erfurter Richter wiesen die Klage zurück mit der Begründung, der
Unterstützungsstreik sei verhältnismäßig, also rechtmäßig. Bundesarbeitsgericht am 19. Juni 2007, Az. 1 AZR 396/06
dgbrechtsschutz
Letzte Änderung: 21.03.2008