Kein ALG II
Arbeitslosengeld II wird nicht gewährt, wenn zugleich noch der Restwert einer bestehenden Lebensversicherung verwendet werden kann. So hat das Bundessozialgericht im Fall eines Klägers entschieden, der trotz seines in einer
Lebensversicherung liegenden Vermögens ALG II beanspruchen wollte. Nun muss er den verbleibenden Wert der Versicherung aufbrauchen - soweit dieser die für ihn festgelegten Freibeträge übersteigt.
Die Berücksichtigung der Lebensversicherung konnte nicht durch das Vorliegen einer besonderen Härte ausgeschlossen werden. Zwar war der Kläger vor seiner Arbeitslosigkeit 20 Jahre selbstständig und argumentierte
deshalb damit, keine ausreichende Absicherung der gesetzlichen Rentenversicherung zu haben. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht liegt aber nicht vor. Daher kann auch kein Verwertungsausschluss der verbleibenden
Versicherungssumme vorgenommen werden.
Bundessozialgericht, 15. April 2008, B 14/7b AS 68/06 R
Letzte Änderung: 29.04.2008