Existenzminimum - Zuzahlungspflicht

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19.05.2008 Die Zuzahlungspflicht für medizinische Versorgung unterschreitet nicht das Existenzminimum.

Existenzminimum wird durch Zuzahlungen nicht unterschritten
Die Zuzahlungspflicht für medizinische Versorgung unterschreitet nicht das Existenzminimum. Der Gesetzgeber ist zwar verpflichtet, jedem im Inland lebenden Bedürftigen zumindest das zur physischen Existenz Notwendige zu gewähren. Die Zuzahlungspflicht und Sozialleistungen für Leistungsbezieher nach dem SGB II gehen jedoch über das physische Existenzminimum hinaus.
Das Bundessozialgericht hatte im Fall eines Mannes zu entscheiden, der Arbeitslosengeld II von seiner später beklagten Betriebskrankenkasse von der Zuzahlungspflicht für medizinische Versorgung befreit war. Die Krankenkasse hob die Zahlungsbefreiung nach einer neuen Verordnung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes jedoch auf. Fortan hatte der Kläger als chronisch Erkrankter ein Prozent der ihm gewährten Regelleistungen, also 41,40 Euro jährlich, zu entrichten.
Das Bundessozialgericht untersuchte daraufhin, ob das Existenzminimum des Klägers durch die Zuzahlung nicht mehr gewährleistet sei. Auf Grund der vom Kläger bezogenen Leistungen von 345 Euro Regelleistungen monatlich und zusätzlichen Zahlungen für seine Unterkunft entschied es, dass das Existenzminimum durch die Zuzahlungspflicht für die Medikamente nicht unterschritten sei. Über die Höhe des Existenzminimums entscheidet in erster Linie der Gesetzgeber. Dabei darf er die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen. Da der jährliche Zuzahlungsbetrag von 41,40 Euro im Rahmen der Darlehensregelung in § 23 Abs. Satz 1 SGB II es dem ALG II-Bezieher ermöglicht, diesen in monatlichen Raten zu jeweils 3,45 Euro zu entrichten, was 1 Prozent der monatlichen Regelleistung ausmacht, wird das Existenzminimum bei Arbeitslosgeld-II-Beziehern nicht unterschritten.
Bundessozialgericht am 22. April 2008, Az. B 1 KR 10/07 R
Quelle DGB Rechtsschutz

Letzte Änderung: 22.05.2008