Angemessenheit der Wohnungsmiete

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27.07.2008 Angemessenheit der Wohnungsmiete ist abhängig von örtlichen Faktoren

Ob eine Mietwohnung für Arbeitslosengeld-II-Empfänger angemessen groß ist, hängt in erster Linie von der Wohnlage und dem durchschnittlichen Mietspiegel der Gemeinde ab. Erst wenn diese Berechnungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, könne auch die zu § 8 Wohngeldgesetz aufgestellte, für Gesamtdeutschland geltende Tabelle Berücksichtigung finden.

Ein Arbeitslosengeld II beziehendes Ehepaar war im Jahr 2004 vom Sozialamt dazu aufgefordert worden, eine kleinere und günstigere Wohnung zu beziehen, da die Miete ihrer alten Wohnung unangemessen hoch gewesen sei. Im August 2004 bezog das Ehepaar eine neue Wohnung, deren Kaltmiete für 93 qm 420 Euro zuzüglich 100 Euro Betriebskosten betrug. Das Sozialamt verweigerte die Zustimmung zum Umzug und zahlte ab August 2004 nur noch die Hälfte der als angemessen angesehenen Mietkosten.

Das Bundessozialgericht verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht zurück. Die Angemessenheit der Wohnungsmiete lasse sich nur beurteilen, wenn die konkrete Größe der Wohnung festgestellt wird. Auch müsse der Wohnstandard mit dem Wohnungsstandard am konkreten Wohnort verglichen werden. Hier stehe dem Ehepaar nur eine einfache Ausstattung zu. Da Umzüge in andere Wohngemeinden im Regelfall nicht in Frage kommen, gilt für die Berechnung, dass das Produkt aus Wohnstandard / Wohnlage und Preis der Wohnung angemessen sein muss. Dieses kann aber von Gemeinde zu Gemeinde durchaus unterschiedlich sein.

Erst wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft seien, könne auch die Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes Berücksichtigung finden, nach der bislang über die Angemessenheit der Miete entschieden worden war.
Bundessozialgericht, Az: B 7b AS 10/06 R

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Letzte Änderung: 28.07.2008