Bescheid zur Berufsausbildungsbeihilfe

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23.08.2008 Neuer Bescheid nötig

Ein Bescheid zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) muss geändert werden, wenn sich das zu berücksichtigende Azubi-Einkommen verringert. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn eine Nebentätigkeit wegfällt. Dann hat der oder die Auszubildende ein Recht darauf, dass eine Neubewertung vorgenommen wird, so das Bundessozialgericht (BSG).

Geklagt hatte eine Auszubildende, der wegen einer bezahlten Nebentätigkeit eine nur verringerte BAB von 71 Euro monatlich ausgezahlt wurde. Als der Nebenverdienst wegfiel, beantragte sie eine Neuberechnung der Beihilfe. Dies wurde ihr mit dem Hinweis verweigert, bei der Errechnung des "anrechenbaren Einkommens" sei der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Daraus folge, dass nachträgliche Änderungen nicht berücksichtigt werden dürften. Das BSG sah dies anders: Die Auszubildende könne eine Neubewertung ihrer BAB verlangen.

Das Gericht hat es auf den Sinn und Zweck des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III abgestellt: Zwar sei das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbare Einkommen der Auszubildenden maßgeblich. Wenn aber das neben der Ausbildungsvergütung vorhandene Einkommen während des laufenden Bewilligungsabschnittes sinke, könne sie nach § 48 SGB X eine Neubewertung verlangen. Ändern sich während des Bezugs von BAB die Einkommensverhältnisse, sollten Auszubildende zeitnah eine Neuberechnung ihrer BAB beantragen.
PM 60/07, Az. B 11a AL 47/06 R
dgbrechtsschutz

Letzte Änderung: 23.08.2008