BAG - Unzulässiges Geheimzeichen
Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitgeber das Zeugnis nachbessern, so das Bundesarbeitsgericht. Die Rechtsgrundlage definiert § 109 Abs. 2 Gewerbeordnung. Danach muss ein Arbeitszeugnis Leistung und Sozialverhalten des
Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben. Dabei kann der Zeugnisinhalt je nach Branche und Berufsgruppe variieren, so die BAG-Richter.
Geklagt hatte ein Tageszeitungsredakteur, in dessen Arbeitszeugnis der Arbeitgeber nicht die Belastbarkeit in Stresssituationen hervorgehoben hatte. Dies sei aber ein wichtiges Merkmal für die Arbeit von Redakteuren, deshalb sei die
Auslassung dieser Eigenschaft im Zeugnis ein unzulässiges Geheimzeichen, so das BAG. Da das beanstandete Arbeitszeugnis einen Verweis auf die Belastbarkeit ohne sachliche Rechtfertigung auslasse, habe der Arbeitnehmer einen Anspruch
auf Ergänzung des Zeugnisses.
Die Auslassung branchenüblicher Aspekte im Arbeitszeugnis kann ein unzulässiges Geheimzeichen darstellen. Dies hat das BAG in erfreulicher Klarheit zum Ausdruck gebracht. Auch andere "Geheimzeichen" sind im Zeugnistext nicht
erlaubt - beispielsweise Ausrufungszeichen, Anführungszeichen und Unterstreichungen. Diese können eingesetzt sein, um die Aussage(n) in ihr Gegenteil zu verkehren. Ein senkrecht verlaufender Strich links von der Unterschrift
bedeutet: Der Arbeitnehmer ist Gewerkschaftsmitglied. Eine unterstrichene Telefonnummer signalisiert, dass bei einem Rückruf weitere Details über den Bewerber zu erfahren sind.
Fehlen im Arbeitszeugnis wichtige branchenübliche Aspekte, muss das Verlangen einer Ergänzung innerhalb etwaiger tarif- oder arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen erfolgen. Eine nach Ablauf dieser Frist begehrte
Zeugnisänderung kann gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden.
Bundesarbeitsgericht am 12.08.2008, PM 61/08 - Az. 9 AZR 632/07
dgbrechtsschutz
Letzte Änderung: 29.12.2008