Urlaubsanspruch verfällt nicht

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06.03.2009 Arbeitnehmer, die wegen einer längeren Krankheit ihren Urlaub nicht antreten konnten, verlieren nicht ihren Urlaubsanspruch.

Sie haben weiterhin das Recht, ihren ungenutzten Urlaub anzutreten beziehungsweise sich ihre Urlaubstage nachträglich auszahlen zu lassen, selbst nach dem Stichtag des 31. März. Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes für nicht vereinbar mit europäischem Recht erklärt.
In dem Urteil bestätigte der EuGH zwar, dass die nationalen Gesetzgeber eine Frist festlegen können, ab der ein Anspruch auf Jahresurlaub abläuft. Das Gericht sprach aber gleichzeitig dem (deutschen) Kläger das Recht zu, den Urlaub auch nach dem Ablauf der Frist nehmen zu können, wenn er vorher, etwa infolge einer längeren Krankheit, gar nicht die Möglichkeit gehabt hatte, seinen Urlaub anzutreten.
Europäischer Gerichtshof vom 20.01.2009, Az. C 350/06 und (ähnlicher Sachverhalt) C 520/06

dgb rechtsschutz

Letzte Änderung: 06.03.2009