Betriebliche E-Mail Nutzung
Die tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an die Beschäftigten über deren betriebliche E-Mail-Adresse mit Informationen wenden - selbst wenn der Arbeitgeber den Gebrauch dieser Adresse zu privaten Zwecken nicht erlaubt
hat, so das Bundesarbeitsgericht. Dieses Recht, Arbeitnehmer auf diesem Weg zu informieren, ist Teil der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit, die durch Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützt ist. Das
Bundesarbeitsgericht stufte in seiner Entscheidung dieses Recht höher ein als das Eigentumsrecht des Arbeitgebers nach Artikel 14 Abs. 1 GG und sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 2 Abs. 1 GG.
Die Grenzen des gewerkschaftlichen Rechts, so das BAG, seien erreicht, wenn es durch die E-Mails zu nennenswerten Störungen der Betriebsabläufe oder zu spürbaren wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers kommt, die der
Gewerkschaft zuzurechnen sind.
Bundesarbeitsgericht vom 20.01.2009, Az. 1 AZR 515/08
dgb rechtsschutz
Letzte Änderung: 06.03.2009