Betriebliche E-Mail Nutzung

gericht

06.03.2009 Gewerkschaft darf Beschäftigte per E-Mail informieren

Die tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an die Beschäftigten über deren betriebliche E-Mail-Adresse mit Informationen wenden - selbst wenn der Arbeitgeber den Gebrauch dieser Adresse zu privaten Zwecken nicht erlaubt hat, so das Bundesarbeitsgericht. Dieses Recht, Arbeitnehmer auf diesem Weg zu informieren, ist Teil der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit, die durch Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützt ist. Das Bundesarbeitsgericht stufte in seiner Entscheidung dieses Recht höher ein als das Eigentumsrecht des Arbeitgebers nach Artikel 14 Abs. 1 GG und sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 2 Abs. 1 GG.
Die Grenzen des gewerkschaftlichen Rechts, so das BAG, seien erreicht, wenn es durch die E-Mails zu nennenswerten Störungen der Betriebsabläufe oder zu spürbaren wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers kommt, die der Gewerkschaft zuzurechnen sind.
Bundesarbeitsgericht vom 20.01.2009, Az. 1 AZR 515/08

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Letzte Änderung: 06.03.2009