Entgeltumwandlung
Eine betriebliche Altersversorgung, die durch Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung gezillmerte Verträge verwendet, verstößt nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des BetrAVG. So urteilte
das Bundesarbeitsgericht am 15. September. Der Abschluss einer Entgeltumwandlungs-Vereinbarung, die eine Zillmerung beinhaltet, sei demnach nicht unwirksam. Allerdings, so die Richter, könne eine unangemessene Benachteiligung im
Sinne von § 307 BGB vorliegen. Dies begründe einen Anspruch auf eine höhere betriebliche Altersversorgung. Der Vertrag an sich bliebe bestehen.
Bei einer Zillmerung werden die einmalig anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten eines Versicherungsvertrags sofort zu Lasten des Kontos der versicherten Person beglichen. Daher wird in den ersten Jahren nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses überhaupt kein oder nur ein verhältnismäßig geringes Deckungskapital aufgebaut.
Im vorliegenden Fall vereinbarten die Parteien eine Umwandlung des Barlohns des Arbeitnehmers in eine sofort unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung. Dabei wählten sie eine Direktversicherung, deren Tarif
gezillmert war. Die Höhe der Versorgung sollte mit den Versicherungsleistungen übereinstimmen. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer Versicherungsbeiträge in Höhe von 7.004 Euro abgeführt.
Sein Deckungskapital belief sich aber erst auf 4.711,47 Euro. Mit seiner Klage wollte er daher seinen Anspruch auf die 7.004 Euro vor Gericht gelten machen. Die Richter lehnten dies ab, betonten aber, dass eine unangemessen
Benachteiligung bestehen könne. Angemessen könnte eine Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre sein.
Bundesarbeitsgericht vom 15. September 2009, Az.: 3 AZR 17/09
dgbrechtsschutz
Letzte Änderung: 30.09.2009