Innerbetriebliche Stellenausschreibungen

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07.12.2009 Ungeeignete Begründung

Innerbetriebliche Stellenausschreibungen dürfen nur dann auf Arbeitnehmer mit weniger Berufsjahren begrenzt sein, wenn der Arbeitgeber glaubhaft machen kann, dass die Beschränkung für rechtmäßige Ziele erforderlich und angemessen ist. Andernfalls handelt es sich nach § 3 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) um Altersdiskriminierung, da Mitarbeiter mit mehr Berufsjahren in der Regel auch ein höheres Lebensalter vorweisen. In solchen Fällen hat der Betriebsrat die Möglichkeit, dagegen vorzugehen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gab dem Antrag eines Betriebsrats statt, den Arbeitgeber dazu zu verpflichten, den Bewerberkreis für interne Stellenausschreibungen nicht auf Beschäftigte im ersten Berufsjahr zu begrenzen. Die Begründung des Arbeitgebers, er müsse sich an das ihm vorgegebene Personalbudget halten, war laut BAG offensichtlich ungeeignet.
Bundesarbeitsgericht am 18. August 2009, Az.: 1 ABR 47/08

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Letzte Änderung: 07.12.2009