Fahrgemeinschaften

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01.02.2010 Fahrgemeinschaften bleiben auch bei Umwegen versichert

Bilden Arbeitnehmer oder Schüler eine Fahrgemeinschaft, stehen sie auch bei Umwegen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das Bundessozialgericht am 12. Januar 2010.

en Versicherungsschutz verlieren sie nur dann, wenn sie den Zielort erreicht haben und anschließend erneut eine Person abholen.
Im vorliegenden Fall besuchte der Kläger die gleiche Schule in Trier wie sein jüngerer Bruder. Drei Jahre lang brachte er regelmäßig erst den Bruder mit dem Motorrad zu einem Freibad in der Nähe der Schule, der jüngere legte dann den restlichen Schulweg zu Fuß zurück. Anschließend holte der Motorradfahrer einen Schulfreund ab, mit dem er direkt bis zur Schule fuhr.

Im Januar 2005 verunglückte der Kläger mit seiner Maschine, nachdem er seinen Bruder abgesetzt hatte und auf dem Weg zu seinen Freund war. Bei dem Verkehrsunfall erlitt er eine Lähmung am Arm. Daraufhin verweigerte die Unfallkasse Rheinland-Pfalz den Versicherungsschutz für den Unfall. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 b SGB VII stünden zwar Fahrgemeinschaften bei Wegeunfällen unter Versicherungsschutz, in diesem Fall habe aber eine Art Fahrdienst vorgelegen. So habe der Kläger mit dem Motorrad nur eine Person mitnehmen können. Außerdem stünden auch Eltern, die ihre Kinder zur Schule brächten, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ähnlich verhalte sich dies bei dem Kläger.
Die obersten Sozialrichter urteilten aber, dass es sich hierbei um eine Fahrgemeinschaft gehandelt habe und nach dem Gesetz sei die Anzahl der Personen eines solchen Zusammenschlusses nicht beschränkt. Es könnten auf dem Weg zum Zielort Personen aus- und zusteigen. Nur wenn der Zielort einmal erreicht ist, ist der Arbeits- oder Schulweg beendet und damit auch der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bundessozialgericht am 12. Januar 2010, Az: B 2 U 36/08 R

dgbrechtsschutz

Letzte Änderung: 01.02.2010