IGM fordert Schutz für PraktikantInnen

22.10.2006 Die IG Metall beobachtet auch in den Landkreisen Reutlingen und Tübingen, dass Praktikantinnen und Praktikanten als billige Arbeitskräfte benutzt werden, um Einstellungen zu verhindern.

Die IG Metall Reutlingen-Tübingen unterstützt die Petition der DGB-Jugend, um diese ungeschützten Beschäftigungsverhältnisse zukünftig mit Mindestbedingungen zu belegen, welche von den jeweiligen Betrieben einzuhalten sind.

Um den zunehmenden Missbrauch von Praktikantinnen und Praktikanten als unter- oder unbezahlte Arbeitskräfte einzudämmen, hat der DGB einen Maßnahmen-Katalog entwickelt. Dazu sagte die stellvertretende DGB-Vor-sitzende Ingrid Sehrbrock am Freitag in Berlin:

"Immer mehr junge Menschen werden durch unbezahlte oder unterbezahlte Praktika hingehalten und häufig auch betrogen. Dazu kommt die negative Auswirkung für den Arbeitsmarkt. Statt reguläre Stellen einzurichten, bedienen sich Arbeitgeber der billigen Praktikanten. Diese schamlose Ausbeutung muss beendet werden.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund fordert eine eindeutige rechtliche Re-gelung. Das Praktikum muss gesetzlich als Lernverhältnis definiert werden. Inhalt, Dauer und Vergütung müssen geregelt werden. Reguläre Stellen dürfen nicht durch Praktika ersetzt werden."

Konkret fordert der DGB: Eine Begrenzung der Praktika auf drei Monate, eine Vergütung von mindestens 300 Euro, einen Ausbildungsplan sowie fachliche Betreuung."

Die DGB-Jugend hat am heutigen Freitag gemeinsam mit dem Verein "fairwork" eine Online-Petition zum Schutz von Praktikantinnen und Praktikanten beim Deutschen Bundestag eingereicht. Die Petition im Wortlaut:

Für eine klare Trennung von Ausbildung und Arbeit und eine Mindestvergütung für Praktika

Die Forderung:

Praktika u.ä. Lernverhältnisse müssen per Gesetz eindeutig von Arbeitsverhältnissen abgegrenzt werden, damit sie keine regulären Stellen ersetzen. Praktika müssen auf drei Monate begrenzt und mit mindestens 300 Euro pro Monat vergütet werden. Volontariate u.ä. Berufseinstiegsprogramme müssen mit mindestens 7,50 Euro pro Stunde vergütet werden.

Die Begründung:

In den letzten Jahren haben prekäre Beschäftigungsverhältnisse von jungen Menschen zugenommen. Der Eintritt in das Berufsleben wird immer schwieriger. Um der Arbeitslosigkeit zu entgehen, sehen sich immer mehr junge Menschen genötigt, prekäre Beschäftigungsverhältnisse einzugehen indem sie bspw. un- oder unterbezahlte Praktika absolvieren. In der Konsequenz hat sich in mehreren Branchen ein "Praktikanten-Arbeitsmarkt", insbesondere von Akademikerinnen und Akademikern herausgebildet.

Dieser zeichnet sich durch ein extrem hohes Qualifikationsniveau, flexibelste Arbeitszeiten, niedrige Sozialstandards sowie geringe bis keine Entlohnung aus. Dauern diese Praktika darüber hinaus länger als drei Monate, ist anzunehmen, dass das eigentliche Lernverhältnis Praktikum die Schwelle zu einem regulären Arbeitsverhältnis längst überschritten hat und dementsprechend vergütet werden muss. Eine ähnliche Ausbeutungssituation kann auch unter dem Etikett "Volontariat" stattfinden. Eine solche Beschäftigung unter Etiketten wie "Praktikum" oder "Volontariat" ist prekär, wenn nicht sogar sittenwidrig.

Trotz Arbeit kein existenzsicherndes, planbares Einkommen zu erzielen, diese paradoxe Situation hat schwerwiegende soziale Konsequenzen für die jungen Menschen. Prekäre Beschäftigungsformen gehen oftmals einher mit materieller Armut, sozialer Unsicherheit und einer pessimistische Sicht auf den eigenen Werdegang. Nicht zuletzt verzögert sich die Familiengründungsphase der Betroffenen oder es wird aus Angst ganz auf Kinder verzichtet.

Nicht nur die Praktikantinnen und Praktikanten leiden unter dieser Situation. Auch für den Staat ergeben sich negative Folgen: Immer mehr reguläre Arbeitsstellen werden durch Praktika ersetzt. Da auf diesem "Praktikanten-Arbeitsmarkt" gar kein oder nur ein sehr geringes Gehalt gezahlt wird, werden keine oder nur geringe Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Indem der Staat den Unterhalt der Praktikanten mitfinanziert, zahlt er sogar noch drauf. Darüber hinaus wirkt sich die fehlende Konsumkraft der prekär Beschäftigten negativ auf die Binnennachfrage aus.

Die laut Berufsbildungsgesetz (BBiG § 26 bzw. §17) den Praktikanten und Volontären zustehende angemessene Vergütung (lt. BAG Urteil sind allerdings Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums vom BBiG ausgenommen), wird von den Unternehmen selten gezahlt. Da viele Praktikantinnen und Praktikanten auf einen Berufseinstieg im Unternehmen hoffen, verzichten sie zumeist auf ein Einklagen ihres Anspruchs, der ihnen laut BBiG zusteht.

Das Einklagen des Vergütungsanspruchs im Falle eines regulär geleisteten, aber unterbezahlten Arbeitsverhältnisses laut § 138 II BGB (Tatbestand Lohnwucher: Der gezahlte Lohn liegt unter 80% der durchschnittlichen Bezahlung) gestaltet sich schwierig, da bisher in jedem Einzelfall von dem Betroffenen nachgewiesen werden muss, dass kein Lern- sondern ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat.

Hier bedarf es einer genaueren gesetzlichen Definition des Lern- in Abgrenzung zu einem Arbeitsverhältnis, damit Missbrauch vermieden werden kann.

Folgende Punkte sollten bei einem gesetzlichen Schutz von Praktikantinnen und Praktikanten berücksichtigt werden:

  • gesetzliche Definition eines Praktikums u.ä. Lernverhältnisse
  • gesetzliche Definition eines Volontariats u.ä. Berufseinstiegsprogramme
  • Ausbildungsvertrag inkl. Ausbildungsplan mit Ausbildungsinhalten und - zielen
  • BetreuerIn/AnleiterIn obligatorisch
  • zeitliche Begrenzung von Praktika auf drei Monate (Ausnahmen: Praktika im Rahmen von schulischer und wissenschaftlicher Ausbildung oder staatlichen Programmen)
  • zeitliche Begrenzung bzw. Ausdehnung von Volontariaten auf in der Regel 24 Monate
  • Mindestvergütung für Praktika u.ä. Lernverhältnisse von 300 Euro pro Monat (in Anlehnung an vergleichbare staatliche Programme, Ausnahme: schulische Praktika)
  • Mindestvergütung für Volontariate u.ä. Berufseinstiegsprogramme von 7,50 Euro pro Stunde (falls keine tarifvertragliche Regelung greift)
  • Praktika sind verbindliche Ausbildungsteile in allen Studienordnungen
  • Vor- oder Nachpraktika laut Studienordnung müssen in die Regelstudienzeit einberechnet werden, damit eine Förderung lt. Bafög möglich ist Aufgrund des zunehmenden Missbrauchs von Praktikanten als unterbezahlte Arbeitskräfte besteht ein rechtlicher Anpassungsbedarf im Arbeitsrecht und Berufsbildungsgesetz.
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Letzte Änderung: 21.11.2007