Mehr Anspruch auf Kindergeld!

15.09.2005 Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.2.2005 besteht nun für einen wesentlich größeren Teil der Eltern eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes Anspruch auf Kindergeld.

Die veränderte Rechtsprechung berücksichtigt bei der Berechnung des zur Bemessung des Kindergeldanspruches zugrundeliegenden Einkommens des Kindes sowohl Werbungskosten als auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Beides kann in vollem Umfang einkommensmindernd angerechnet werden.

Eltern, die bisher kein Kindergeld beantragt hatten oder einen ablehnenden Bescheid bekommen haben, können ihren Anspruch auf Kindergeld rückwirkend bis einschließlich 2001 geltend machen. In der Anlage zu dieser Mitteilung befindet sich ein "zip.-Archiv" mit drei Musterformularen für unsere Mitglieder:

  • Widerspruch gegen einen bereits eingegangenen ablehnenden Kindergeldbescheid;
  • Antrag auf Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind, das sich in Ausbildung befindet;
  • Rückwirkende Beantragung von Kindergeld, wenn bisher kein Antrag gestellt wurde.

Darüber hinaus stellen wir ein Plakat zum Aushang im Betrieb zur Verfügung, das wir ebenfalls im Anhang zum Download bereit stellen.

Zur weiteren Information zum Bezug von Kindergeld stellen wir weiterhin einen DIN-Lang-Flyer mit genaueren Informationen und zum Verteilen in Ausbildungswerkstätten, zur Verfügung.
In ihm wird grob erläutert, wie die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld abgeschätzt werden kann.

Zur Unterstützung für Betriebsräte und JAVen stellen wir außerdem ein Excel-Berechnungs-Tool zur Verfügung, mit dem anhand weniger Eingaben abgeschätzt werden kann, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Notwendig hierfür ist lediglich das Bruttomonatseinkommen des Kindes. Das Tool ist so gebaut, dass sowohl grobe Schätzungen als auch genauere Berechnungen möglich sind:

Sind bspw. die Abgaben zur Sozialversicherung des Kindes im betreffenden Kalenderjahr nicht genau bekannt, schätzt das Tool sie auf 21%.

Ist nicht klar, über wie viele Monatseinkommen das Kind verfügt (je nach Weihnachts- und Urlaubsgeldregelung des Tarifgebietes/Betriebes), werden zur groben Schätzung pauschal 13 Monatseinkommen berechnet.

Sind die genauen Werbungskosten des betreffenden Jahres nicht bekannt, die das Kind tatsächlich im Einkommenssteuerjahresausgleich geltend machen konnte, wird automatisch die Arbeitnehmerpauschale des betreffenden Jahres angegeben.
Das Tool kann somit hauptsächlich abschätzen, ob sich eine Antragstellung lohnen könnte. Eine abschließende Prüfung kann nur durch die Familienkasse der jeweiligen Kommune vorgenommen werden. Hierfür haben wir die oben beschriebenen Formulare zur Verfügung gestellt.

Wir hoffen, damit eine gelungene Hilfestellung anbieten zu können.

Anhänge:

Berechnungstool

Berechnungstool

Dateityp: Excel-Dokument

Dateigröße: 197KB

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Aushang und Flugblatt

Aushang und Flugblatt

Dateityp: ZIP-Datei

Dateigröße: 1859.98KB

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Zip-Archiv mit Musteranträgen

Zip-Archiv mit Musteranträgen

Dateityp: ZIP-Datei

Dateigröße: 8.75KB

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Letzte Änderung: 21.11.2007